Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Youssef K***** und Yahya N***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Oktober 2015, GZ 34 Hv 41/15i-265, sowie deren Berufungen gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 11. Juni 2015 (ON 253) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Youssef K***** und Yahya N***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Oktober 2015, GZ 34 Hv 41/15i-265, sowie deren Berufungen gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 11. Juni 2015 (ON 253) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2015, GZ 34 Hv 41/15i-253 wurden Youssef K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, Yahya N***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG schuldig erkannt und jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2015, GZ 34 Hv 41/15i-253 wurden Youssef K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, Yahya N***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG schuldig erkannt und jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung erklärte Youssef K***** nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten. Yahya N***** gab keine Erklärung ab (ON 252 S 13).
Am 15. Juni 2015 meldete der Verteidiger des Youssef K***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 257).
Yahya N***** ließ die dreitägige Anmeldefrist für Rechtsmittel ungenutzt verstreichen, bevor er mit eigenhändigem Schreiben vom 2. August und 14. September 2015 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete (ON 260, 263).
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 (ON 265) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die (Anmeldungen der) Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 (ON 265) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die (Anmeldungen der) Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die Beschwerden der Angeklagten (ON 268, 271).
Gemäß § 285a Z 1 StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat. Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751, RS0099945).Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat. Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751, RS0099945).
Mit dem unsubstanziierten Beschwerde-vorbringen, er sei „unter Schock gestanden“ und habe sich in einem „psychischen Ausnahmezustand“ befunden, liefert der Beschwerdeführer K***** keine konkreten Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten (RIS-Justiz RS0100103).
Auch der Hinweis, es sei „nicht auszuschließen“, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht „möglicherweise auch auf sprachliche Schwierigkeiten“ mit der Dolmetscherin zurückzuführen sei (vgl dazu aber deren Erklärung, dass es keine sprachlichen Verständigungsprobleme mit dem Angeklagten gab; Beilage zu ON 252), ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Youssef K***** erfolgte daher zu Recht.Auch der Hinweis, es sei „nicht auszuschließen“, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht „möglicherweise auch auf sprachliche Schwierigkeiten“ mit der Dolmetscherin zurückzuführen sei vergleiche dazu aber deren Erklärung, dass es keine sprachlichen Verständigungsprobleme mit dem Angeklagten gab; Beilage zu ON 252), ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Youssef K***** erfolgte daher zu Recht.
Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Vernehmung des Angeklagten, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Vernehmung der Dolmetscherin geben im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof klare Tatsachengrundlage keinen Anlass zu weiteren Aufklärungen (§ 285 Abs 4 iVm § 89 Abs 5 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 285b Rz 6; Hetlinger, JBl 2011, 340).Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Vernehmung des Angeklagten, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Vernehmung der Dolmetscherin geben im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof klare Tatsachengrundlage keinen Anlass zu weiteren Aufklärungen (Paragraph 285, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 5, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 b, Rz 6; Hetlinger, JBl 2011, 340).
Der Beschwerde des Yahya N*****, die kein inhaltliches Vorbringen zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses erstattet, war nach dessen umfassender, keinen Fehler erweisenden Prüfung (§ 89 Abs 2b StPO) ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde des Yahya N*****, die kein inhaltliches Vorbringen zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses erstattet, war nach dessen umfassender, keinen Fehler erweisenden Prüfung (Paragraph 89, Absatz 2 b, StPO) ebenfalls nicht Folge zu geben.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldeten) Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldeten) Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11).Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren im Sinn des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E113094European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00150.15W.1209.000Im RIS seit
04.01.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016