TE OGH 2015/12/15 4Ob221/15a

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** M*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2015, GZ 6 R 154/15g-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beklagten hat das Erstgericht eine Stellungnahme des Bundes zu den vom erkennenden Senat aufgeworfenen Fragen des Spielerschutzes eingeholt. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen daher ins Leere.

2. Das betrifft auch den Hinweis auf das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, soweit dem Beklagten die Ermöglichung der Durchführung von Glücksspiel auch dann zu untersagen sei, wenn er gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen über den Spielerschutz verstößt, insbesondere kein Identifikationssystem einhält. Dem liegen die Bestimmungen des § 5 Abs 4 lit a Z 1 und § 5 Abs 4 lit b Z 1 GSpG zugrunde, die sich auf Automatensalons und die Einzelaufstellung beziehen und für diese ein Identifikationssystem bzw Begrenzungen festschreiben. Wenn der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 184/15b damit argumentiert, dass er keine Spielbank betreibe und daher an § 25 GSpG nicht gebunden sei, übersieht er, dass ein Verstoß gegen § 25 GSpG nicht Gegenstand des Verfahrens war.2. Das betrifft auch den Hinweis auf das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, soweit dem Beklagten die Ermöglichung der Durchführung von Glücksspiel auch dann zu untersagen sei, wenn er gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen über den Spielerschutz verstößt, insbesondere kein Identifikationssystem einhält. Dem liegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG zugrunde, die sich auf Automatensalons und die Einzelaufstellung beziehen und für diese ein Identifikationssystem bzw Begrenzungen festschreiben. Wenn der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 184/15b damit argumentiert, dass er keine Spielbank betreibe und daher an Paragraph 25, GSpG nicht gebunden sei, übersieht er, dass ein Verstoß gegen Paragraph 25, GSpG nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Textnummer

E113240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00221.15A.1215.000

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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