TE OGH 2015/12/21 9Ob71/15d

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Veröffentlicht am 21.12.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** R*****, vertreten durch Hengstschläger, Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. ***** R*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. September 2015, GZ 15 R 362/15h-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 11. 2015, 9 Ob 71/15d, wurde der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten mangels einer Parteistellung im Vorprüfungsverfahren vor Zustellung der Klage zurückgewiesen. Die am 14. 12. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS-Justiz RS0043897 [T2, T3]). Die Revisions-rekursbeantwortung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E113115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00071.15D.1221.000

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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