TE OGH 2015/12/21 5Ob236/15i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2015
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Martina F*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Reinhard Wittmann, öffentlicher Notar in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2015, AZ 46 R 191/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. April 2015, TZ 1802/2015, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Martina F*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Reinhard Wittmann, öffentlicher Notar in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2015, AZ 46 R 191/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. April 2015, TZ 1802 aus 2015,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Löschung von Pfandrechten ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist jedoch derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.1. Nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG (hinsichtlich Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.

2. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).2. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).

3. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof (unter anderem) dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (5 Ob 91/15s mwN). Dies trifft hier nicht zu:

4. Die Löschung von Pfandrechten ist nach § 57 JN zu bewerten (RIS-Justiz RS0106972). Nach dieser Bestimmung, die zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden ist, bestimmt der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert die Bewertung des Streitgegenstands (5 Ob 92/14m). Die Forderungen, die den eingetragenen Pfandrechten zu Grunde liegen, übersteigen den Betrag von 30.000 EUR insgesamt nicht.4. Die Löschung von Pfandrechten ist nach Paragraph 57, JN zu bewerten (RIS-Justiz RS0106972). Nach dieser Bestimmung, die zufolge Paragraph 126, Absatz eins, GBG, Paragraph 59, AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden ist, bestimmt der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert die Bewertung des Streitgegenstands (5 Ob 92/14m). Die Forderungen, die den eingetragenen Pfandrechten zu Grunde liegen, übersteigen den Betrag von 30.000 EUR insgesamt nicht.

5. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs jedenfalls unzulässig.

6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E113273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00236.15I.1221.000

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten