TE OGH 2016/1/19 2Ob168/15t

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Veröffentlicht am 19.01.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C***** F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.400 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2015, GZ 34 R 61/15w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Februar 2015, GZ 85 C 256/14x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall den Ersatz ihres mit 4.400 EUR sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall hafte. Sie bewertete das Feststellungsbegehren mit 5.000 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch enthält das Berufungsurteil nicht.

Die Zulässigkeit der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision der Klägerin kann trotz des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts derzeit nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Im vorliegenden Fall besteht der Entscheidungsgegenstand nur teilweise in Geld. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und, falls dies zutrifft, auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt den Bewertungsausspruch nicht (vgl 10 Ob 95/15s mwN). Dieser hat insbesondere auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften vorliegen und die klagende Partei ihr Begehren gemäß § 56 Abs 2 JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (RIS-Justiz RS0042296, RS0043252).Im vorliegenden Fall besteht der Entscheidungsgegenstand nur teilweise in Geld. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und, falls dies zutrifft, auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt den Bewertungsausspruch nicht vergleiche 10 Ob 95/15s mwN). Dieser hat insbesondere auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften vorliegen und die klagende Partei ihr Begehren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (RIS-Justiz RS0042296, RS0043252).

Das Berufungsgericht wird daher den unterlassenen Ausspruch nachzuholen haben. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Revision nicht jedenfalls unzulässig und daher nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen ist (vgl 3 Ob 160/15y mwN; RIS-Justiz RS0123691).Das Berufungsgericht wird daher den unterlassenen Ausspruch nachzuholen haben. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Revision nicht jedenfalls unzulässig und daher nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen ist vergleiche 3 Ob 160/15y mwN; RIS-Justiz RS0123691).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E113660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00168.15T.0119.000

Im RIS seit

06.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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