Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Mag. A*****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 183/15f-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2015, GZ 49 Msch 21/00d-82, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Mag. A*****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 183/15f-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2015, GZ 49 Msch 21/00d-82, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG) des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG) des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „Zulassungsvorstellung außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, selbst verfasste Rechtsmittel des Antragstellers.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
1. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).1. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
2. Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Schon im Hauptverfahren hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet.
3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409). Das gilt auch für dieses Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG (5 Ob 141/10m mwN).3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409). Das gilt auch für dieses Abänderungsverfahren nach den Paragraphen 72, ff AußStrG (5 Ob 141/10m mwN).
4. Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs - außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs - unzulässig.
5. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es - auch wegen der nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG in dritter Instanz gebotenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder Interessenvertreter - einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob es - auch wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG in dritter Instanz gebotenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder Interessenvertreter - einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Textnummer
E113680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00260.15V.0125.000Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021