TE OGH 2016/1/27 7Ob202/15d

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. R***** K*****, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B***** T*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. A***** K*****, Rechtsanwalt, *****, wegen einstweiliger Verfügung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der gefährdeten Partei „auf Unterbrechung des Rekursverfahrens 7 Ob 202/15d betreffend den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu 47 R 50/15y vom 16. 9. 2015“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 16. 9. 2015 stellte das Rekursgericht dem Erstgericht den Akt mit dem Auftrag zurück, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen.

Gegen die Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht erhob die gefährdete Partei Revisionsrekurs.

Mit Beschluss vom 16. 12. 2015 wies der Oberste Gerichtshof diesen Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurück.

Ein nicht mehr anhängiges Revisionsrekursverfahren kann nicht unterbrochen werden. Der darauf abzielende Antrag war zurückzuweisen.

Textnummer

E113510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00202.15D.0127.000

Im RIS seit

11.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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