TE OGH 2016/2/16 14Ns11/16b

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Veröffentlicht am 16.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Manuel Hans Dieter W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 78 Hv 109/15a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Manuel Hans Dieter W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 78 Hv 109/15a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 3) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317).Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist vergleiche ON 3) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317).

Damit ist ohnedies der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 3. Fall StPO).Damit ist ohnedies der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, 3. Fall StPO).

Textnummer

E113902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00011.16B.0216.000

Im RIS seit

26.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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