TE OGH 2016/2/17 15Os4/16a

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Veröffentlicht am 17.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2015, AZ 31 Ns 52/15a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2015, AZ 31 Ns 52/15a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Norbert N***** in den Verfahren AZ 20 Bs 360/15k und AZ 20 Bs 361/15g des Oberlandesgerichts Wien gestellten Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter dieses Gerichts wegen Ausschließung.

Die dagegen ergriffene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS-Justiz RS0124936).Die dagegen ergriffene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS-Justiz RS0124936).

Im Übrigen stünde gegen eine Entscheidung über die Ausschließung eines Richters ohnedies kein selbständiges Rechtsmittel zu (§ 45 Abs 3 StPO).Im Übrigen stünde gegen eine Entscheidung über die Ausschließung eines Richters ohnedies kein selbständiges Rechtsmittel zu (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00004.16A.0217.000

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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