Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei J***** V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, Kaufmann, Droop, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 7.857,36 EUR brutto und 4.106,17 EUR netto sA sowie Offenlegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2015, GZ 13 Ra 29/15k-38, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei J***** V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, Kaufmann, Droop, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 7.857,36 EUR brutto und 4.106,17 EUR netto sA sowie Offenlegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2015, GZ 13 Ra 29/15k-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Am selben Tag hat die Beklagte ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Da eine solche Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist, war sie nicht zu honorieren (vgl 8 Ob 73/15s).Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Am selben Tag hat die Beklagte ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Da eine solche Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist, war sie nicht zu honorieren vergleiche 8 Ob 73/15s).
Textnummer
E113737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00085.15F.0226.000Im RIS seit
08.03.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016