TE OGH 2016/3/17 2Ob42/16i

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M***** F*****, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** F***** vertreten durch Dr. Stephan Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2016, GZ 4 R 9/16d-145, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (2 Ob 268/01b; 10 Ob 69/04a). Eine solche vermag der Rechtsmittelwerber jedoch nicht aufzuzeigen. Er übersieht nämlich, dass auch nach Aufhebung des § 277 Abs 4 ZPO durch die Zivilverfahren-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, § 291 ZPO im Wesentlichen unverändert fortbesteht, sodass auch weiterhin abgesonderte Rechtsmittel gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, nicht zulässig sind (6 Ob 283/03s; 10 Ob 69/04a; RIS-Justiz RS0040311 [T9]; RS0040607 [T18, T20, T27]). Dass darunter auch die Entscheidung über eine neuerliche Begutachtung zu subsumieren ist, bedarf zufolge insoweit klarer Rechtslage somit keiner ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0042656).Gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (2 Ob 268/01b; 10 Ob 69/04a). Eine solche vermag der Rechtsmittelwerber jedoch nicht aufzuzeigen. Er übersieht nämlich, dass auch nach Aufhebung des Paragraph 277, Absatz 4, ZPO durch die Zivilverfahren-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76, Paragraph 291, ZPO im Wesentlichen unverändert fortbesteht, sodass auch weiterhin abgesonderte Rechtsmittel gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, nicht zulässig sind (6 Ob 283/03s; 10 Ob 69/04a; RIS-Justiz RS0040311 [T9]; RS0040607 [T18, T20, T27]). Dass darunter auch die Entscheidung über eine neuerliche Begutachtung zu subsumieren ist, bedarf zufolge insoweit klarer Rechtslage somit keiner ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0042656).

Im Übrigen handelt es sich bei der Auswahl des Sachverständigen um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die ebenso keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (RIS-Justiz RS0040578; RS0040607) wie die Enthebung eines Sachverständigen (RIS-Justiz RS0040311). Darauf laufen die Anträge des Klägers aber im Ergebnis hinaus.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Erb- und Verlassenschaftssachen

Textnummer

E114142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00042.16I.0317.000

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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