TE OGH 2016/3/22 5Ob15/16s

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Veröffentlicht am 22.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C***** GmbH & Co OG, FN *****, 2. W*****-GmbH, FN *****, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der EZ ***** GB *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2015, AZ 47 R 283/15p, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller (Revisionsrekurswerber) zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 11. 3. 2016 zurück.

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 216/09i; 5 Ob 37/08i mwN; 5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0110466; vergleiche RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 216/09i; 5 Ob 37/08i mwN; 5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).

Textnummer

E114451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00015.16S.0322.000

Im RIS seit

15.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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