TE OGH 2016/3/22 11Os28/16a

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Veröffentlicht am 22.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2016, AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2016, AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93-31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93-31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016, AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E114334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00028.16A.0322.000

Im RIS seit

05.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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