RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0206

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Bei der nach § 12 WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist das medizinische Sachverständigengutachten - in dem der medizinische Sachverständige die Möglichkeit einer Gefährdung bei einem "Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten" nicht ausgeschlossen und zur Abklärung, ob eine nachhaltige Alkoholabstinenz gegeben ist, einen längeren Beobachtungszeitraum von mindestens zwölf Monaten als erforderlich erachtet hat - durchaus geeignet, in Verbindung mit dem Vorliegen weiterer bestimmter Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG - auffallend sorglose Verwahrung und dadurch Gefährdung insbesondere des minderjährigen Sohnes des Bf sowie Besitz einer verbotenen Waffe - die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X06

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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