Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich L***** wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Wallner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich L***** wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Wallner, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 43 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB.
Text
Gründe:
Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, wurde Erich L***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, wovon ein Teil von fünf Wochen „gemäß § 43a Abs 3 StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung „zwei einschlägige Vorstrafen mit offener Probezeit, der enorme Unterhaltsrückstand sowie die Mehrzahl der Opfer“ gewertet (ON 14 S 2 f).Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p-14, wurde Erich L***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, wovon ein Teil von fünf Wochen „gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung „zwei einschlägige Vorstrafen mit offener Probezeit, der enorme Unterhaltsrückstand sowie die Mehrzahl der Opfer“ gewertet (ON 14 S 2 f).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Strafausspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss in diesem Fall mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss in diesem Fall mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Eine analoge Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht und kein bestimmtes Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Teil der Sanktion vorschreibt, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022 [insbes T4], RS0091973; Jerabek in WK2 StGB, § 43a Rz 4).Eine analoge Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht und kein bestimmtes Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Teil der Sanktion vorschreibt, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022 [insbes T4], RS0091973; Jerabek in WK2 StGB, Paragraph 43 a, Rz 4).
Das Bezirksgericht Horn hat im vorliegenden Fall auf eine - sechs Monate nicht übersteigende - Freiheitsstrafe von zehn Wochen erkannt. Die Gewährung der bedingten Nachsicht der Hälfte dieser Sanktion verletzt demnach § 43a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB.Das Bezirksgericht Horn hat im vorliegenden Fall auf eine - sechs Monate nicht übersteigende - Freiheitsstrafe von zehn Wochen erkannt. Die Gewährung der bedingten Nachsicht der Hälfte dieser Sanktion verletzt demnach Paragraph 43 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB.
Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich (vor allem mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten) für nicht gegeben erachtete, hat es mit der Feststellung der - den Angeklagten (entgegen der Auffassung der Generalprokuratur) im Ergebnis begünstigenden -Gesetzesverletzung sein Bewenden (RIS-Justiz RS0110756 [T2]).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E114611European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00028.16Y.0412.000Im RIS seit
28.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.05.2016