RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0037

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §60 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 2005/I/106;

Rechtssatz

Der in § 75b ZDG in der (hier maßgeblichen) Fassung BGBl Nr 187/1994 enthaltene Verweis auf "Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986" kann nicht dahingehend einschränkend verstanden werden, dass damit nur solche Waffen gemeint wären, welche nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Bescheides des Bundesministers für Inneres gemäß § 5 Abs 5 ZDG an eine Bewilligung durch die Sicherheitsbehörden gebunden waren. § 75b ZDG untersagt der Sicherheitsbehörde innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs 5 ZDG jegliche Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne (nunmehr) des § 1 WaffG 1996. Bereits vor der ausdrücklichen Anpassung des § 75b ZDG an das WaffG 1996 war diese Bestimmung nicht - entgegen ihrem Wortlaut - dahingehend zu verstehen, dass von den Sicherheitsbehörden eine Erlaubnis für Waffen im Sinne des § 1 WaffG 1986, für deren Erwerb und Besitz nach diesem Gesetz keine Bewilligung erforderlich war, hätte erteilt werden dürfen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030037.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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