Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Rs 7/16b-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder - wie hier - eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich (10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26; RIS-Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678). Das Erstgericht hat die durch die Folgen der Berufskrankheit des Klägers bedingte medizinische Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen mit - weiterhin - insgesamt 15 vH festgestellt. Diese Feststellung hat der Kläger in seiner Berufung - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht angefochten, sodass ihre Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof, der auch im Revisionsverfahren in Sozialrechtssachen keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (10 ObS 6/09v, SSV-NF 23/13; 10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26 jeweils mwN). Anspruch auf Versehrtenrente besteht aber gemäß § 203 Abs 1 ASVG nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Da es nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen an dieser Voraussetzung fehlt, kommt es auf die in der Revision allein geltend gemachten Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des modifizierten Anscheinsbeweises und zur Beweislastverteilung im Verfahren in Sozialrechtssachen im konkreten Fall nicht an. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daherDie Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder - wie hier - eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich (10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26; RIS-Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678). Das Erstgericht hat die durch die Folgen der Berufskrankheit des Klägers bedingte medizinische Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen mit - weiterhin - insgesamt 15 vH festgestellt. Diese Feststellung hat der Kläger in seiner Berufung - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht angefochten, sodass ihre Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof, der auch im Revisionsverfahren in Sozialrechtssachen keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (10 ObS 6/09v, SSV-NF 23/13; 10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26 jeweils mwN). Anspruch auf Versehrtenrente besteht aber gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Da es nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen an dieser Voraussetzung fehlt, kommt es auf die in der Revision allein geltend gemachten Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des modifizierten Anscheinsbeweises und zur Beweislastverteilung im Verfahren in Sozialrechtssachen im konkreten Fall nicht an. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher
zurückzuweisen.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E114653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00040.16D.0510.000Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016