TE OGH 2016/5/19 14Ns36/16d

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Veröffentlicht am 19.05.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Delegierung zu AZ 900 Ns 1/16s des Landesgerichts Korneuburg nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Delegierung zu AZ 900 Ns 1/16s des Landesgerichts Korneuburg nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E114805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00036.16D.0519.000

Im RIS seit

24.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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