TE OGH 2016/5/25 7Ob82/16h

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. Z* J*, 2. mj L* J*, geboren am *, vertreten durch Z* J*, beide *, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien D* J*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2016, GZ 42 R 93/16m-22, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. Z* J*, 2. mj L* J*, geboren am *, vertreten durch Z* J*, beide *, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien D* J*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 e, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2016, GZ 42 R 93/16m-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist (§ 382e Abs 1 EO), stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0123926 [T3]; RS0118857). Im Allgemeinen entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RIS-Justiz RS0110446 [T5]).1. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist (Paragraph 382 e, Absatz eins, EO), stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0123926 [T3]; RS0118857). Im Allgemeinen entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RIS-Justiz RS0110446 [T5]).

2. Es steht fest, dass der Antragsgegner in alkoholisiertem Zustand äußerst aggressiv reagierte und die Erstantragstellerin auch schon beschimpft sowie tätlich angegriffen hat. Trotz des offenkundig verängstigten Verhaltens der Mutter beim Kinderarzt musste erst die Polizei erscheinen, um den Antragsgegner zum Weggehen zu überreden. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 382e Abs 1 EO betreffend die Erstantragstellerin vertretbar bejaht.2. Es steht fest, dass der Antragsgegner in alkoholisiertem Zustand äußerst aggressiv reagierte und die Erstantragstellerin auch schon beschimpft sowie tätlich angegriffen hat. Trotz des offenkundig verängstigten Verhaltens der Mutter beim Kinderarzt musste erst die Polizei erscheinen, um den Antragsgegner zum Weggehen zu überreden. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des Paragraph 382 e, Absatz eins, EO betreffend die Erstantragstellerin vertretbar bejaht.

3. Das Rekursgericht hat die im Sicherungsantrag beschriebenen und vom Erstgericht auch festgestellten Verhaltensweisen des Antragsgegners gegenüber der Erstantragstellerin auch als ein die psychische Gesundheit der Zweitantragstellerin (ein Kleinkind) erheblich beeinträchtigendes Verhalten erkannt. Warum diese - auch allgemeiner Lebenserfahrung entsprechende - rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts unvertretbar sein sollte, zeigt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht auf. Er wäre für einen abweichenden Ausnahmefall behauptungs- und beweispflichtig.

4. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zu § 382e EO entwickelten Judikaturgrundsätze. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).4. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zu Paragraph 382 e, EO entwickelten Judikaturgrundsätze. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E114703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E114703

Im RIS seit

03.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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