RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0019

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, kann nicht gemacht werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. (Hier: Der Bf wurde für schuldig erkannt, Kriegsmaterial, verbotene Waffen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, wenn auch nur fahrlässig, erworben und besessen und hiedurch das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 begangen zu haben. Im Hinblick auf die gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen ist daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren - zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht ausreichend, um - auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten - die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Bf bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal waffenrechtliche Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes entzogen wurden, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X04

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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