Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2016, GZ 39 R 69/16k-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt aus dem Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit notwendig die Bindung beider Vertragsteile für die gesamte vereinbarte Dauer (3 Ob 132/15f mwN). Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann der Vermieter das Mietverhältnis deshalb – auch ohne besonderen (ausdrücklichen) Kündigungsverzicht – nicht vor der vereinbarten Zeit durch Aufkündigung auflösen (RIS-Justiz
RS0020734; vgl auch RS0109759), sondern – abgesehen vom Fall des § 29 Abs 1 Z 2 MRG – nur unter den Voraussetzungen des § 1118 ABGB die Vertragsaufhebung begehren (§ 29 Abs 1 Z 5 MRG).RS0020734; vergleiche auch RS0109759), sondern – abgesehen vom Fall des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG – nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB die Vertragsaufhebung begehren (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG).
Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer die auf § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG – also keinen der Tatbestände des § 1118 ABGB – gestützte Aufkündigung aufgehoben haben.Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer die auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG – also keinen der Tatbestände des Paragraph 1118, ABGB – gestützte Aufkündigung aufgehoben haben.
Textnummer
E115287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00123.16H.0713.000Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021