TE OGH 2016/7/26 9ObA82/16y

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Veröffentlicht am 26.07.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.303,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 8 Ra 20/16v-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden verursacht wurde, ist – wie die Revision insofern zutreffend ausführt – nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG (RIS-Justiz RS0029833 [T18]). Darauf haben die Vorinstanzen ihre übereinstimmende Beurteilung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Entlassungsgrund gesetzt, aber auch nicht abgestellt. Wesentliches Merkmal für diesen Entlassungstatbestand ist der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust (vgl RIS-Justiz RS0029547), dessen Vorliegen das Berufungsgericht mit vertretbarer Beurteilung verneint hat.1. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden verursacht wurde, ist – wie die Revision insofern zutreffend ausführt – nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG (RIS-Justiz RS0029833 [T18]). Darauf haben die Vorinstanzen ihre übereinstimmende Beurteilung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Entlassungsgrund gesetzt, aber auch nicht abgestellt. Wesentliches Merkmal für diesen Entlassungstatbestand ist der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust vergleiche RIS-Justiz RS0029547), dessen Vorliegen das Berufungsgericht mit vertretbarer Beurteilung verneint hat.

2. Nach jüngerer ständiger Judikatur besteht, abgesehen vom Rechtsmissbrauch, keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in der Kündigungsfrist zu verbrauchen (vgl RIS-Justiz RS0120368; Gerhartl, Urlaubsrecht § 4 Rz 56; Cerny, Urlaubsrecht10 § 4 Erl 1). Die Beklagte hat der Klägerin weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen noch den Abschluss einer Urlaubsvereinbarung behauptet. Der Zuspruch der Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs 1 UrlG durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.2. Nach jüngerer ständiger Judikatur besteht, abgesehen vom Rechtsmissbrauch, keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in der Kündigungsfrist zu verbrauchen vergleiche RIS-Justiz RS0120368; Gerhartl, Urlaubsrecht Paragraph 4, Rz 56; Cerny, Urlaubsrecht10 Paragraph 4, Erl 1). Die Beklagte hat der Klägerin weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen noch den Abschluss einer Urlaubsvereinbarung behauptet. Der Zuspruch der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, Absatz eins, UrlG durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E115384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00082.16Y.0726.000

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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