Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dkfm. Erich F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB aF, AZ 14 Hv 189/02a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dkfm. Erich F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB aF, AZ 14 Hv 189/02a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist von der Entscheidung über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nicht ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist von der Entscheidung über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a-115, wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB aF schuldig erkannt. Die dagegen vom Genannten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 zurückgewiesen (AZ 12 Os 16/03).Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a-115, wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB aF schuldig erkannt. Die dagegen vom Genannten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 zurückgewiesen (AZ 12 Os 16/03).
Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Landesgericht Klagenfurt einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (GZ 14 Hv 189/02a-268). Der dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Jänner 2016 nicht Folge (AZ 10 Bs 441/15a).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 49/16a über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 49/16a über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Der Genannte zeigte unter Hinweis darauf, dass er als Generalanwalt die Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dkfm. Erich F***** verfasste und somit im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig war, seine allfällige Ausgeschlossenheit an.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten ist. Die Frage nach einer ausschließenden Prozessrolle im Sinne dieser Norm ist aber stets verfahrensbezogen zu beantworten (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1; ders aaO Vorbem zu §§ 43–47 Rz 4; RIS-Justiz RS0097219). Solcherart führt das Ausüben einer staatsanwaltschaftlichen Funktion in dem bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren nicht zur Ausschließung von der – die Sache inhaltlich nicht tangierenden – Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in Ansehung der angeführten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten ist. Die Frage nach einer ausschließenden Prozessrolle im Sinne dieser Norm ist aber stets verfahrensbezogen zu beantworten vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1; ders aaO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47, Rz 4; RIS-Justiz RS0097219). Solcherart führt das Ausüben einer staatsanwaltschaftlichen Funktion in dem bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren nicht zur Ausschließung von der – die Sache inhaltlich nicht tangierenden – Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Ansehung der angeführten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts.
Textnummer
E115644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00056.16F.0819.000Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016