Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des W*****, wegen Bestellung eines Kollisionskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen und der Sachwalterin E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2016, GZ 42 R 417/15g, 42 R 418/15d-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Die „Mitteilung zur Note ON 51“ vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung. Klarzustellen ist lediglich, dass der Bestellungsbeschluss dahin zu verstehen ist, dass der Kollisionskurator nur mit der materiell-rechtlichen Prüfung allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die Sachwalterin betraut ist.
Die Ergänzung eines Rechtsmittels durch einen nachfolgenden Schriftsatz verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666).
Textnummer
E115516European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00126.16Z.0824.000Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016