Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Julius M*****, andere Beschuldigte und einen belangten Verband wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag des belangten Verbandes M***** AG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Julius M*****, andere Beschuldigte und einen belangten Verband wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag des belangten Verbandes M***** AG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit auf § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StPO gestütztem Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 13. Dezember 2013 (ON 4857) begehrte der belangte Verband – soweit hier von Interesse – die Feststellungen, dass die StaatsanwaltschaftMit auf Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO gestütztem Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 13. Dezember 2013 (ON 4857) begehrte der belangte Verband – soweit hier von Interesse – die Feststellungen, dass die Staatsanwaltschaft
1) durch „die begründungslose Entnahme von Unterlagen – insbesondere der ON 4559, ON 4562, ON 4569, ON 4572, ON 4636, ON 4637 – aus dem Hauptakt und die widerrechtliche Führung eines Verschlussakts“ das Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO) verletzt habe,1) durch „die begründungslose Entnahme von Unterlagen – insbesondere der ON 4559, ON 4562, ON 4569, ON 4572, ON 4636, ON 4637 – aus dem Hauptakt und die widerrechtliche Führung eines Verschlussakts“ das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 51, StPO) verletzt habe,
2) durch die „Verunmöglichung der Akteneinsicht durch die Einspruchswerberin in ON 4559, ON 4562, ON 4569, ON 4572 den Grundsatz des nemo tenetur gemäß Art 90 Abs 2 B-VG, das Objektivitätsgebot gemäß § 3 StPO sowie das Recht auf ein 'fair trial' gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRCh verletzt hat, indem sie die Einspruchswerberin in Unkenntnis über den an die Finanzbehörden ergangenen Ermittlungsauftrags und das von ihr beauftragte finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahrens ließ“, sowie2) durch die „Verunmöglichung der Akteneinsicht durch die Einspruchswerberin in ON 4559, ON 4562, ON 4569, ON 4572 den Grundsatz des nemo tenetur gemäß Artikel 90, Absatz 2, B-VG, das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 3, StPO sowie das Recht auf ein 'fair trial' gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRCh verletzt hat, indem sie die Einspruchswerberin in Unkenntnis über den an die Finanzbehörden ergangenen Ermittlungsauftrags und das von ihr beauftragte finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahrens ließ“, sowie
4) durch die Unterlassung der Mitteilung, dass „im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien ein Finanzstrafverfahren geführt wird, die subjektiven Rechte der Einspruchswerberin“ verletzt habe.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2014, AZ 334 HR 436/08g (ON 5081), folgte das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem Einspruch hinsichtlich der Punkte 1 und 4, nicht jedoch bezüglich des Punktes 2.
Der gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Beschwerde des belangten Verbandes vom 21. Juli 2014 (ON 5104) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. März 2015, AZ 22 Bs 232/14z (ON 5502), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens des belangten Verbandes ist unzulässig.
Der Antrag behauptet mehrere Verletzungen der Garantien des Art 6 MRK, nämlichDer Antrag behauptet mehrere Verletzungen der Garantien des Artikel 6, MRK, nämlich
(1) des Rechts auf Akteneinsicht (Art 6 Abs 3 lit b MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 117 mwN]),(1) des Rechts auf Akteneinsicht (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 117 mwN]),
(2) des „nemo tenetur“-Grundsatzes, also des Rechts, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Art 6 Abs 2 MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 138; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 6 Rz 131; jeweils mwN]),(2) des „nemo tenetur“-Grundsatzes, also des Rechts, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Artikel 6, Absatz 2, MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 138; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 6, Rz 131; jeweils mwN]),
(3) des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK, unter dem Aspekt des § 363a StPO unverständlich auch „Art 83 B-VG“) und(3) des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK, unter dem Aspekt des Paragraph 363 a, StPO unverständlich auch „Art 83 B-VG“) und
(4) des Anspruchs auf Begründung gerichtlicher Entscheidungen (Art 6 Abs 1 MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 76; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 6 Rz 109; jeweils mwN]).(4) des Anspruchs auf Begründung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 6, Absatz eins, MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 76; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 6, Rz 109; jeweils mwN]).
Der Antrag bezieht sich somit ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, also über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten, zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 28) und die demgemäß in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) oder im Rahmen der Urteilsanfechtung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) im Sinn des Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden können (13 Os 51/15x; vgl auch 11 Os 119/10z, SSt 2010/75 und RIS-Justiz RS0126370). Da der Antrag nicht erkennen lässt, weshalb der belangte Verband hier dennoch bereits im Ermittlungsverfahren in seinen durch Art 6 MRK garantierten Rechten verletzt worden sein soll, legt er die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) nicht deutlich und bestimmt dar (13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g).Der Antrag bezieht sich somit ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, also über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten, zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 28) und die demgemäß in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, StPO) oder im Rahmen der Urteilsanfechtung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Sinn des Artikel 13, MRK wirksam durchgesetzt werden können (13 Os 51/15x; vergleiche auch 11 Os 119/10z, SSt 2010/75 und RIS-Justiz RS0126370). Da der Antrag nicht erkennen lässt, weshalb der belangte Verband hier dennoch bereits im Ermittlungsverfahren in seinen durch Artikel 6, MRK garantierten Rechten verletzt worden sein soll, legt er die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht deutlich und bestimmt dar (13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E115553European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00064.16K.0906.000Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016