TE OGH 2016/9/6 13Os40/16f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen die belangten Verbände Z***** und C***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG iVm § 3 Abs 1 Z 2, Abs 2 VbVG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 609 St 47/08t der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anträge der belangten Verbände auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen die belangten Verbände Z***** und C***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, VbVG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 609 St 47/08t der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anträge der belangten Verbände auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit auf § 108 Abs 1 Z 1 und 2 StPO gestützten Anträgen vom 26. Jänner 2015 begehrten die belangten Verbände – soweit hier von Interesse – die Einstellung des gegen sie wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG iVm § 3 Abs 1 Z 2, Abs 2 VbVG geführten Verfahrens (ON 243).Mit auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO gestützten Anträgen vom 26. Jänner 2015 begehrten die belangten Verbände – soweit hier von Interesse – die Einstellung des gegen sie wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, VbVG geführten Verfahrens (ON 243).

Mit Beschluss vom 28. Mai 2015, AZ 316 HR 431/09s, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die Anträge ab (ON 263).

Den gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerden der belangten Verbände vom 16. Juni 2015 gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. September 2015, AZ 19 Bs 183/15y, nicht Folge (ON 264).

Rechtliche Beurteilung

Die mit Bezug auf diese Entscheidung erhobenen Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens der belangten Verbände sind unzulässig.

Die Anträge behaupten Verletzungen der Garantien des Art 6 MRK, nämlich des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK, unter dem Aspekt des § 363a StPO ohne nähere Begründung unverständlich auch „Art 83 B-VG“) und auf Begründung gerichtlicher Entscheidungen (Art 6 Abs 1 MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 76; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 6 Rz 109; jeweils mwN]), weil sich das Oberlandesgericht mit wesentlichem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und seine „rechtliche Beurteilung nicht hinreichend begründet“ habe.Die Anträge behaupten Verletzungen der Garantien des Artikel 6, MRK, nämlich des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK, unter dem Aspekt des Paragraph 363 a, StPO ohne nähere Begründung unverständlich auch „Art 83 B-VG“) und auf Begründung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 6, Absatz eins, MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 76; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 6, Rz 109; jeweils mwN]), weil sich das Oberlandesgericht mit wesentlichem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und seine „rechtliche Beurteilung nicht hinreichend begründet“ habe.

Die Anträge beziehen sich somit ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 28) und die demgemäß in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) oder im Rahmen der Urteilsanfechtung im Sinn des Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden können (13 Os 51/15x; vgl auch 11 Os 119/10z, SSt 2010/75 und RIS-Justiz RS0126370). Da die Anträge nicht erkennen lassen, weshalb die belangten Verbände hier dennoch bereits im Ermittlungsverfahren in seinen durch Art 6 MRK garantierten Rechten verletzt worden sein sollen, legen sie die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) nicht deutlich und bestimmt dar (13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g).Die Anträge beziehen sich somit ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 28) und die demgemäß in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, StPO) oder im Rahmen der Urteilsanfechtung im Sinn des Artikel 13, MRK wirksam durchgesetzt werden können (13 Os 51/15x; vergleiche auch 11 Os 119/10z, SSt 2010/75 und RIS-Justiz RS0126370). Da die Anträge nicht erkennen lassen, weshalb die belangten Verbände hier dennoch bereits im Ermittlungsverfahren in seinen durch Artikel 6, MRK garantierten Rechten verletzt worden sein sollen, legen sie die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht deutlich und bestimmt dar (13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g).

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00040.16F.0906.000

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten