Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Edmund H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2015/112 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2015, GZ 93 Hv 74/15f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Edmund H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2015, GZ 93 Hv 74/15f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112) schuldig erkannt.
Danach hat er in Bratislava/Slowakische Republik Mikulas C***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer bzw redlicher Geschäftspartner zu sein, zur Zahlung von insgesamt 210.000 Euro verleitet, wodurch dieser in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er am 24. März 2011 einen Notariatsakt (betreffend einen Darlehensvertrag; US 5) über 200.000 Euro (I.) und am 30. November 2011 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 10.000 Euro (II.) unterzeichnete.Danach hat er in Bratislava/Slowakische Republik Mikulas C***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer bzw redlicher Geschäftspartner zu sein, zur Zahlung von insgesamt 210.000 Euro verleitet, wodurch dieser in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er am 24. März 2011 einen Notariatsakt (betreffend einen Darlehensvertrag; US 5) über 200.000 Euro (römisch eins.) und am 30. November 2011 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 10.000 Euro (römisch zwei.) unterzeichnete.
Dagegen wendet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte, sich zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte, sich zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter wurden beide Darlehensvereinbarungen zwischen dem österreichischen Staatsbürger Edmund H***** und Mikulas C*****, der als selbständiger Unternehmer in der slowakischen Republik tätig ist (US 4), in Bratislava geschlossen und in einem notariellen Protokoll schriftlich festgehalten (US 5 f). Die Gelder wurden entweder sogleich in bar übergeben oder noch am selben Tag (von einem Konto des Geschädigten bei einer Bank in Bratislava, ON 8 S 11 f; vgl RIS-Justiz RS0130479) auf das Konto des Angeklagten in Dubai überwiesen (US 6).Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter wurden beide Darlehensvereinbarungen zwischen dem österreichischen Staatsbürger Edmund H***** und Mikulas C*****, der als selbständiger Unternehmer in der slowakischen Republik tätig ist (US 4), in Bratislava geschlossen und in einem notariellen Protokoll schriftlich festgehalten (US 5 f). Die Gelder wurden entweder sogleich in bar übergeben oder noch am selben Tag (von einem Konto des Geschädigten bei einer Bank in Bratislava, ON 8 S 11 f; vergleiche RIS-Justiz RS0130479) auf das Konto des Angeklagten in Dubai überwiesen (US 6).
Für die demnach anzunehmende Auslandstat eines Österreichers hängt die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze – außer in den hier nicht aktuellen Fällen des § 64 StGB – davon ab, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht und die Strafbarkeit nicht durch Erledigung des Strafanspruchs im Ausland erloschen ist (§ 65 Abs 1, 3 und 4 StGB). Es bedarf daher entsprechender – hier fehlender – Konstatierungen, die es ermöglichen, die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0092377).Für die demnach anzunehmende Auslandstat eines Österreichers hängt die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze – außer in den hier nicht aktuellen Fällen des Paragraph 64, StGB – davon ab, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht und die Strafbarkeit nicht durch Erledigung des Strafanspruchs im Ausland erloschen ist (Paragraph 65, Absatz eins, 3 und 4 StGB). Es bedarf daher entsprechender – hier fehlender – Konstatierungen, die es ermöglichen, die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0092377).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben (§ 285e StPO).Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E115852European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00042.16I.0907.000Im RIS seit
22.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017