TE OGH 2016/9/28 7Ob163/16w

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Veröffentlicht am 28.09.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin I* M*, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 2016, GZ 6 R 3/16g-23, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Februar 2016, GZ 3 Nc 8/16v-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin lehnte im Revisionsrekursverfahren über die gegen sie im Pflegschaftsverfahren ihres Sohnes verhängte Ordnungsstrafe auch die Mitglieder des Rekurssenats ab. Der Oberste Gerichtshof unterbrach mit seinem Beschluss 7 Ob 192/15h das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Antragstellerin gegenüber dem Rekurssenat und stellte den Akt dem Pflegschaftsgericht zurück.

Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurt wies den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats ab und führte aus, dass die Antragstellerin keine tauglichen Ablehnungsgründe angeführt habe.

Das Oberlandesgericht Graz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin zurück, weil das Rechtsmittel nicht nur widersprüchliche Angaben zur Anfechtungserklärung enthalte, sondern auch Ausführungen dazu fehlten, warum sich die Antragstellerin durch den Beschluss beschwert erachte, und das vollständige Fehlen entsprechender Angaben nach § 47 Abs 3 AußStrG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Oberlandesgericht Graz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin zurück, weil das Rechtsmittel nicht nur widersprüchliche Angaben zur Anfechtungserklärung enthalte, sondern auch Ausführungen dazu fehlten, warum sich die Antragstellerin durch den Beschluss beschwert erachte, und das vollständige Fehlen entsprechender Angaben nach Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der nicht zulässig ist.

1. Das Pflegschaftsgericht bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 4. 9. 2015 die Verfahrenshilfe gemäß § 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO zur „Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ gegen den zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Verhängung einer Ordnungsstrafe über sie bestätigt wurde. Mit Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde der nunmehrige Rechtsvertreter der Antragstellerin zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid und der zweitinstanzliche Beschluss wurden ihm zugestellt (vgl § 7 Abs 2 AußStrG). Die Beigebung des Verfahrenshilfeanwalts gilt auch für das Ablehnungsverfahren, sodass dieser auch in diesem Verfahren vertretungsbefugt ist (RIS-Justiz RS0036104).1. Das Pflegschaftsgericht bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 4. 9. 2015 die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, ZPO zur „Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ gegen den zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Verhängung einer Ordnungsstrafe über sie bestätigt wurde. Mit Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde der nunmehrige Rechtsvertreter der Antragstellerin zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid und der zweitinstanzliche Beschluss wurden ihm zugestellt vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG). Die Beigebung des Verfahrenshilfeanwalts gilt auch für das Ablehnungsverfahren, sodass dieser auch in diesem Verfahren vertretungsbefugt ist (RIS-Justiz RS0036104).

2. Die Antragstellerin führt gegen die vom Oberlandesgericht Graz nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0044509 [T7, T8]), die hier nicht releviert werden.2. Die Antragstellerin führt gegen die vom Oberlandesgericht Graz nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0044509 [T7, T8]), die hier nicht releviert werden.

Schlagworte

14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen, 1 Generalabonnement

Textnummer

E116089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E116089

Im RIS seit

13.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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