TE OGH 2016/9/29 2Ob174/16a

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

 Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2016, GZ 7 R 45/16p-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Art 

89 B-VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 

267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchpunkt 1.:

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberin zu keiner einzigen Norm konkrete, von einem dieser Gerichte zu prüfende Fragen darstellt und solche auch nicht ersichtlich sind.

Zum Spruchpunkt 2.:

         Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E116047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00174.16A.0929.000

Im RIS seit

09.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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