TE OGH 2016/10/18 3Ob185/16a

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Veröffentlicht am 18.10.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen H*****, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in Enns, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. August 2016, GZ 6 Nc 4/16h-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Betroffene lehnte in seinem beim Bezirksgericht Steyr geführten Pflegschaftsverfahren aus Anlass von ihm erfolglos erhobener Rechtsmittel das gesamte Landesgericht Steyr ab (ON 475).

Das Oberlandesgericht Linz wies die Ablehnung zurück. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist nach Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der vom Betroffenen persönlich eingebrachte Rekurs nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, weil damit der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird, sodass die Vertretungspflicht iSd § 6 Abs 1 letzter Satz AußStrG nicht Platz greift (4 Ob 144/14a; RIS-Justiz RS0118184 [T1, T2], G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 6 Rz 8).Vorauszuschicken ist, dass der vom Betroffenen persönlich eingebrachte Rekurs nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, weil damit der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird, sodass die Vertretungspflicht iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AußStrG nicht Platz greift (4 Ob 144/14a; RIS-Justiz RS0118184 [T1, T2], G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 6, Rz 8).

Wie schon das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs unzulässig (RIS-Justiz

RS0046005;

RS0045983). In seinem Rekurs unternimmt der Betroffene nicht einmal den Versuch, eine Unrichtigkeit der angefochtenen, auf dieser Judikatur basierenden Entscheidung darzulegen.

Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.

Textnummer

E116013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00185.16A.1018.000

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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