Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.933,45 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. September 2016, GZ 1 R 137/16a-132, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 144 EO stellen, wird zurückgewiesen.1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 144, EO stellen, wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Seit der Neufassung der §§ 144 und 145 EO durch die EO-Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz 1. Seit der Neufassung der Paragraphen 144 und 145 EO durch die EO-Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz
RS0116953), weshalb die Höhe des Schätzwerts auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0118674 [T1]).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen ist, weil den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; jüngst 3 Ob 162/16v in diesem Verfahren).
Schlagworte
ExekutionsrechtTextnummer
E116427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00228.16Z.1123.000Im RIS seit
12.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016