TE OGH 2016/11/23 13Ns80/16t

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 900 Bl 72/16b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Fortführungswerbers Robert P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 900 Bl 72/16b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Fortführungswerbers Robert P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (zuletzt: 11 Ns 29/16b; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (zuletzt: 11 Ns 29/16b; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).

Textnummer

E116533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00080.16T.1123.000

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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