Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selvedin B***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (idF BGBl I 2004/136), AZ 29 Hv 64/13z des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selvedin B***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB in der Fassung BGBl I 2004/136), AZ 29 Hv 64/13z des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z-40, verletzt im Ausspruch der Verlängerung der mit Urteil dieses Gerichts vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z-24, gewährten Probezeit § 55 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z-40, verletzt im Ausspruch der Verlängerung der mit Urteil dieses Gerichts vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z-24, gewährten Probezeit Paragraph 55, Absatz 3, StGB.
In diesem Umfang wird der Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit (seit 16. Mai 2014 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z-24, wurde Selvedin B***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (idF BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe sowie einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit (seit 16. Mai 2014 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z-24, wurde Selvedin B***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB in der Fassung BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe sowie einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit (am 23. November 2015 in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2015, GZ 40 Hv 68/14w-45, wurde der Genannte des (am 2. Mai 2014 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil gemäß § 31 StGB zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt (ON 35).Mit (am 23. November 2015 in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2015, GZ 40 Hv 68/14w-45, wurde der Genannte des (am 2. Mai 2014 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil gemäß Paragraph 31, StGB zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt (ON 35).
Aus Anlass dieser Verurteilung fasste die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg im Verfahren AZ 29 Hv 64/13z am 25. Februar 2016 – soweit gegenständlich von Bedeutung – gemäß § 495 Abs 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 13. Mai 2014 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 40).Aus Anlass dieser Verurteilung fasste die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg im Verfahren AZ 29 Hv 64/13z am 25. Februar 2016 – soweit gegenständlich von Bedeutung – gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO den Beschluss, vom Widerruf der mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 13. Mai 2014 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 40).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – im Umfang der Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diesen Fall abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; sieht das Gericht hingegen – wie hier – von einem Widerruf ab, ist eine Verlängerung der Probezeit durch dieses im Gesetz nicht vorgesehen (vgl § 55 Abs 3 StGB) und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596, RS0092515).Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diesen Fall abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; sieht das Gericht hingegen – wie hier – von einem Widerruf ab, ist eine Verlängerung der Probezeit durch dieses im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche Paragraph 55, Absatz 3, StGB) und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596, RS0092515).
Da vorliegend mit dem späteren Urteil keine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde, tritt im Übrigen eine Verlängerung der Probezeit auch von Gesetzes wegen nicht ein (RIS-Justiz RS0090596 [T5]; Jerabek in WK2 StGB § 55 Rz 10).Da vorliegend mit dem späteren Urteil keine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde, tritt im Übrigen eine Verlängerung der Probezeit auch von Gesetzes wegen nicht ein (RIS-Justiz RS0090596 [T5]; Jerabek in WK2 StGB Paragraph 55, Rz 10).
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E116603European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00097.16W.1129.000Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017