TE OGH 2016/12/20 4Ob127/16d

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Veröffentlicht am 20.12.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Gesellschaft mbH, *****, 2. M***** F*****, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR) über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2016, GZ 2 R 20/16y-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Fortsetzungsantrags selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 2016 unterbrochene Revisionsverfahren beschlussgemäß von Amts wegen fortzusetzen war, war der Fortsetzungsantrag der Klägerin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Textnummer

E116782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00127.16D.1220.000

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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