TE OGH 2017/1/23 5Ob238/16k

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Veröffentlicht am 23.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** P*****, vertreten durch Heinzle und Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei J***** A***** H*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. November 2016, GZ 2 R 98/16a-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, die kurzfristige Vermietung eines näher bezeichneten Wohnungseigentumsobjekts zur Beherbergung von Monteuren zu unterlassen. Es hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, und dessen ordentliche Revision zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit den Anträgen, die Revision nachträglich zuzulassen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt und somit die Klage endgültig abgewiesen wird, in eventu das Verfahren an die Erstinstanz oder die Berufungsinstanz zurückzuweisen und jedenfalls die Klägerin zum Kostenersatz zu verpflichten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den bezeichneten Beschluss des Berufungsgerichts ist gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS-Justiz RS0111234). Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 104/15y).Gegen den bezeichneten Beschluss des Berufungsgerichts ist gemäß Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS-Justiz RS0111234). Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 104/15y).

Ein im Rubrum genannter Ablehnungsantrag wird im Rechtsmittel nicht erkennbar ausgeführt.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E116923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00238.16K.0123.000

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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