Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei P***** S*****, vertreten durch Gheneff - Rami -
Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2016, GZ 45 R 518/16h-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 9. September 2016, GZ 10 C 19/16b-8, aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei P***** S*****, vertreten durch Gheneff - Rami -, Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, 382 e, EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2016, GZ 45 R 518/16h-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 9. September 2016, GZ 10 C 19/16b-8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 9. 9. 2016 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Mit Beschluss vom 9. 9. 2016 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, 382 e, EO. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, in dem der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht ausdrücklich zugelassen wird, ist unzulässig, wenn die erstgerichtliche Entscheidung – wie hier – nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens neuerlich zu fällen ist (RIS-Justiz RS0044059, RS0043986). Gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO gilt § 527 Abs 2 ZPO auch in Verfahren, die unter das Regime der Exekutionsordnung fallen (vgl RIS-Justiz RS0002467).Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, in dem der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht ausdrücklich zugelassen wird, ist unzulässig, wenn die erstgerichtliche Entscheidung – wie hier – nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens neuerlich zu fällen ist (RIS-Justiz RS0044059, RS0043986). Gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO gilt Paragraph 527, Absatz 2, ZPO auch in Verfahren, die unter das Regime der Exekutionsordnung fallen vergleiche RIS-Justiz RS0002467).
Textnummer
E116993European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00004.17I.0125.000Im RIS seit
06.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017