TE OGH 2017/1/25 13Os139/16i

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mohamed A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2016, GZ 22 Hv 36/16h-41b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mohamed A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2016, GZ 22 Hv 36/16h-41b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Mohamed A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Mohamed A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltend wahnhaften Störung, beruht, Nina A***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarDanach hat er in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltend wahnhaften Störung, beruht, Nina A***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1) am 10. April 2015 durch die telefonische Äußerung „I will kill you“ sowie

(2) am 30. Dezember 2015 durch Würgen im Zug eines Streitgeschehens,

und dadurch mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.und dadurch mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Die Rüge wendet sich gegen die Begründung der Feststellungen zu den Anlasstaten (der Sache nach Z 5).Die Rüge wendet sich gegen die Begründung der Feststellungen zu den Anlasstaten (der Sache nach Ziffer 5,).

Indem sie dabei aus der Aussage der Zeugin Nina A*****, sie habe den Beschwerdeführer (mit dem sie damals verheiratet war) finanziell unterstützt und sei zwischen den beiden Taten aus dem Frauenhaus in die damals gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (US 8 f), wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Indem sie dabei aus der Aussage der Zeugin Nina A*****, sie habe den Beschwerdeführer (mit dem sie damals verheiratet war) finanziell unterstützt und sei zwischen den beiden Taten aus dem Frauenhaus in die damals gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (US 8 f), wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00139.16I.0125.000

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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