TE OGH 2017/1/27 8Ob129/16b

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des separierten Nachlasses nach K*****, vertreten durch den Separationskurator Mag. Claus Steiner, Rechtsanwalt in Baden, Insolvenzverwalter Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin C*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. November 2016, GZ 28 R 269/16h-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. August 2016, GZ 11 S 99/15t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Anmeldung der Forderung der Rekurswerberin als Insolvenzforderung (nachträglich) zurückgewiesen wurde, bestätigt. Zusammengefasst verwies es darauf, dass die von der Rekurswerberin als Gläubigerin geltend gemachte Forderung aus einer Schenkung auf den Todesfall gemäß § 58 Z 3 IO am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen könne.Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Anmeldung der Forderung der Rekurswerberin als Insolvenzforderung (nachträglich) zurückgewiesen wurde, bestätigt. Zusammengefasst verwies es darauf, dass die von der Rekurswerberin als Gläubigerin geltend gemachte Forderung aus einer Schenkung auf den Todesfall gemäß Paragraph 58, Ziffer 3, IO am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen könne.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (8 Ob 35/15b; 8 Ob 29/16x).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (8 Ob 35/15b; 8 Ob 29/16x).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren eine analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber diese Beschlüsse bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101 [T12]). Umso weniger kann diese Ausnahme für die während des Verfahrens erfolgte Zurückweisung einer angemeldeten Forderung aufgrund ihrer Eigenschaft als ausgeschlossener Anspruch im Sinn des § 58 IO gelten. Für eine derartige Ausweitung der Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen besteht weder Anlass noch eine rechtfertigende Grundlage.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren eine analoge Anwendung der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber diese Beschlüsse bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101 [T12]). Umso weniger kann diese Ausnahme für die während des Verfahrens erfolgte Zurückweisung einer angemeldeten Forderung aufgrund ihrer Eigenschaft als ausgeschlossener Anspruch im Sinn des Paragraph 58, IO gelten. Für eine derartige Ausweitung der Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen besteht weder Anlass noch eine rechtfertigende Grundlage.

Mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher die Entscheidung nicht inhaltlich zu überprüfen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E117333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00129.16B.0127.000

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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