TE OGH 2017/1/27 15Fss1/17s

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski über den von Richard P***** im Verfahren AZ 33 Ns 63/16k des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski über den von Richard P***** im Verfahren AZ 33 Ns 63/16k des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem am 31. Dezember 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Richard P***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren AZ 33 Ns 63/16k bei der Behandlung seiner „Beschwerde gemäß § 121c StVG“.In seinem am 31. Dezember 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Richard P***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren AZ 33 Ns 63/16k bei der Behandlung seiner „Beschwerde gemäß Paragraph 121 c, StVG“.

Diese am 23. März 2016 bei Gericht eingelangte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als Vollzugsbeschwerde nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG gewertet, die bei der Behörde einzubringen ist, gegen die sich die Beschwerde richtet (§ 121a Abs 1 Z 2 StVG). Das Oberlandesgericht übermittelte die Beschwerde daher mit Verfügung vom 24. März 2016 gemäß § 121a Abs 1 Z 2 letzter Satz StVG dem Landesgericht für Strafsachen Graz als zuständigem Vollzugsgericht.Diese am 23. März 2016 bei Gericht eingelangte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG gewertet, die bei der Behörde einzubringen ist, gegen die sich die Beschwerde richtet (Paragraph 121 a, Absatz eins, Ziffer 2, StVG). Das Oberlandesgericht übermittelte die Beschwerde daher mit Verfügung vom 24. März 2016 gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz StVG dem Landesgericht für Strafsachen Graz als zuständigem Vollzugsgericht.

Damit ist das Oberlandesgericht seiner prozessualen Handlungspflicht nachgekommen, sodass eine Fristsetzung mangels Säumnis des Gerichts nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0059297; RS0059274). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Damit ist das Oberlandesgericht seiner prozessualen Handlungspflicht nachgekommen, sodass eine Fristsetzung mangels Säumnis des Gerichts nicht in Betracht kommt vergleiche RIS-Justiz RS0059297; RS0059274). Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E117219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:015FSS00001.17S.0127.000

Im RIS seit

03.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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