Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Renata P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Renata P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Oktober 2014 wurde Renata P***** von der gegen sie wegen des Verdachts der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 1169).Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Oktober 2014 wurde Renata P***** von der gegen sie wegen des Verdachts der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (ON 1169).
Mit Eingabe vom 11. März 2015 beantragte die Genannte den Ersatz ihrer Verteidigungskosten samt Barauslagen sowie ihren Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt 447.311,28 Euro.
Das Erstgericht sprach der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. März 2015 einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 5.000 Euro sowie einen Ersatz von Barauslagen in Höhe von 110 Euro zu und wies das Mehrbegehren unter Hinweis auf den in § 393a Abs 1 Z 2 StPO genannten gesetzlichen Höchstbeitrag ab. Einer Anregung der Antragstellerin zu einem Vorgehen gemäß Art 89 Abs 2 B-VG war das Erstgericht nicht gefolgt (ON 1176).Das Erstgericht sprach der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. März 2015 einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 5.000 Euro sowie einen Ersatz von Barauslagen in Höhe von 110 Euro zu und wies das Mehrbegehren unter Hinweis auf den in Paragraph 393 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten gesetzlichen Höchstbeitrag ab. Einer Anregung der Antragstellerin zu einem Vorgehen gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG war das Erstgericht nicht gefolgt (ON 1176).
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz, wobei sie neuerlich eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG anregte.Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz, wobei sie neuerlich eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG anregte.
Gleichzeitig brachte sie einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, in welchem sie die Aufhebung der Wortfolge „der Verteidigung“ in § 393a Abs 1 erster Satz StPO idF BGBl I 2014/71 sowie des vierten Satzes der genannten Bestimmung in eventu nur des § 393a Abs 1 vierter Satz StPO beantragte.Gleichzeitig brachte sie einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, in welchem sie die Aufhebung der Wortfolge „der Verteidigung“ in Paragraph 393 a, Absatz eins, erster Satz StPO in der Fassung BGBl I 2014/71 sowie des vierten Satzes der genannten Bestimmung in eventu nur des Paragraph 393 a, Absatz eins, vierter Satz StPO beantragte.
Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2015 wies der Verfassungsgerichtshof den Parteiantrag auf Normenkontrolle zurück (GZ G 177/2015-21).
Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluss vom 23. Juni 2016 der Beschwerde der Antragstellerin nicht Folge (AZ 1 Bs 60/15f).
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO per analogiam, in welchem ausgeführt wird, das Oberlandesgericht hätte es rechtsirrig verabsäumt, die Akten dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung vorzulegen. Darin beantragt die Erneuerungswerberin auch, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesaufhebung stellen.Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam, in welchem ausgeführt wird, das Oberlandesgericht hätte es rechtsirrig verabsäumt, die Akten dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung vorzulegen. Darin beantragt die Erneuerungswerberin auch, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesaufhebung stellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach zu 12 Os 57/11s, SSt 2011/53, aus, dass nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage ein subjektives Recht bestanden habe, ihn wegen Unterlassung der Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht (Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG idF vor BGBl I 2013/114) anzurufen.Der Oberste Gerichtshof sprach zu 12 Os 57/11s, SSt 2011/53, aus, dass nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage ein subjektives Recht bestanden habe, ihn wegen Unterlassung der Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht (Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG in der Fassung vor BGBl I 2013/114) anzurufen.
Mit der seit 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage (BGBl I 2013/114 iVm BGBl I 2014/92) hat der Gesetzgeber ein subjektives Recht auf Normanfechtung durch die Strafgerichte aber ausdrücklich verneint (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597 und § 285j Rz 4–6): Durch Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG idF BGBl I 2013/114 hat nämlich der Verfassungsgesetzgeber festgelegt, in welchem Rahmen von einer gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen ein subjektives Recht auf diesbezügliche Normanfechtung zukommt. Zugleich hat er in Art 139 Abs 1a B-VG und in Art 140 Abs 1a B-VG den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, dieses subjektive Recht auf Normanfechtung einzuschränken, soweit dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, was durch § 57a Abs 1 VfGG und § 62a Abs 1 VfGG idF BGBl I 2014/92 geschehen ist. Die Annahme eines subjektiven Rechts auf Normanfechtung durch die Strafgerichte würde somit dem Willen des Gesetzgebers widersprechen (RIS-Justiz RS0130514).Mit der seit 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage (BGBl I 2013/114 in Verbindung mit BGBl I 2014/92) hat der Gesetzgeber ein subjektives Recht auf Normanfechtung durch die Strafgerichte aber ausdrücklich verneint vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597 und Paragraph 285 j, Rz 4–6): Durch Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG in der Fassung BGBl I 2013/114 hat nämlich der Verfassungsgesetzgeber festgelegt, in welchem Rahmen von einer gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen ein subjektives Recht auf diesbezügliche Normanfechtung zukommt. Zugleich hat er in Artikel 139, Absatz eins a, B-VG und in Artikel 140, Absatz eins a, B-VG den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, dieses subjektive Recht auf Normanfechtung einzuschränken, soweit dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, was durch Paragraph 57 a, Absatz eins, VfGG und Paragraph 62 a, Absatz eins, VfGG in der Fassung BGBl I 2014/92 geschehen ist. Die Annahme eines subjektiven Rechts auf Normanfechtung durch die Strafgerichte würde somit dem Willen des Gesetzgebers widersprechen (RIS-Justiz RS0130514).
Der bloß auf das Erwirken einer Antragstellung im Sinn des Art 89 Abs 2 B-VG gerichtete Antrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen. Zu einem amtswegigen Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.Der bloß auf das Erwirken einer Antragstellung im Sinn des Artikel 89, Absatz 2, B-VG gerichtete Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen. Zu einem amtswegigen Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E117625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00133.16X.0215.000Im RIS seit
07.04.2017Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017