RS Vwgh 2006/3/21 2004/11/0085

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §26 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 3 Z. 1 HGG 2001 normiert ua, dass das Nettoeinkommen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit umfasst. Im vorliegenden Fall bezieht der Bf, der in einem Krankenhaus als Arzt arbeitet, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, monatlich ein Grundgehalt und zusätzliche Zahlungen beispielsweise für geleistete Nachtdienste oder Überstunden. Diese zusätzlichen "Gehaltsbestandteile" werden, da sie in jedem Monat unterschiedlich anfallen können, erst im nachhinein abgerechnet und ausbezahlt. Dieser Abrechnungsmodus kann sich aber nicht insoweit zum Nachteil des Bf auswirken, als diese Gehaltsbestandteile nicht zum Nettoeinkommen für den maßgeblichen Bezugszeitraum gerechnet würden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind und in dessen zeitlicher Nähe sie dem Bf zugeflossen sind. Der VwGH teilt daher nicht die Auffassung der Behörde, dass nur die im Bezugszeitraum tatsächlich ausbezahlten Beträge für die Berechnung nach dem HGG 2001 heranzuziehen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110085.X03

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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