TE OGH 2017/2/22 13Os7/17d

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) § 54 Abs 2 StGB.In der Strafsache AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) Paragraph 54, Absatz 2, StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 73 BE 2/12g des Landesgerichts Innsbruck hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Gerhard B***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2012 unter anderem gemäß § 47 Abs 1 StGB mit Wirkung vom 11. März 2012 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen.Gerhard B***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2012 unter anderem gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StGB mit Wirkung vom 11. März 2012 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. August 2014 wurde der Genannte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (ON 31). Zugleich erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluss, vom Widerruf der oben bezeichneten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch „gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 54 Abs 2 StGB“ die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 3).Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. August 2014 wurde der Genannte des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (ON 31). Zugleich erging gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO der Beschluss, vom Widerruf der oben bezeichneten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch „gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, StGB“ die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 3).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:

Nach § 54 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des § 54 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer in § 21 StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen wird.Nach Paragraph 54, Absatz 2, StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des Paragraph 54, Absatz eins, StGB die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer in Paragraph 21, StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen wird.

Da der angefochtene Beschluss (unter anderem) die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt ausspricht, verletzt er somit § 54 Abs 2 StGB.Da der angefochtene Beschluss (unter anderem) die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in Paragraph 22, StGB bezeichneten Anstalt ausspricht, verletzt er somit Paragraph 54, Absatz 2, StGB.

Der Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen.Der Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen.

Textnummer

E117682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00007.17D.0222.000

Im RIS seit

16.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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