TE OGH 2017/3/10 28Os6/16s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. April 2016, AZ D 22/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. April 2016, AZ D 22/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 

60 Abs 1 Satz 2 OGH60 Absatz eins, Satz 2 OGH

-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren über die Berufung wird abgebrochen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter behängt das aus dem Entscheidungskopf ersichtliche Rechtsmittelverfahren.

Am 24. Jänner 2017 verzichtete die Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Weil ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das sie betreffende Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282 [T16], RS0054824 [T10]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 DSt § 1 Rz 16).Weil ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das sie betreffende Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282 [T16], RS0054824 [T10]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 DSt Paragraph eins, Rz 16).

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E117715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0280OS00006.16S.0310.000

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten