Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. April 2016, AZ D 22/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. April 2016, AZ D 22/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph
60 Abs 1 Satz 2 OGH60 Absatz eins, Satz 2 OGH
-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren über die Berufung wird abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter behängt das aus dem Entscheidungskopf ersichtliche Rechtsmittelverfahren.
Am 24. Jänner 2017 verzichtete die Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Weil ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das sie betreffende Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282 [T16], RS0054824 [T10]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 DSt § 1 Rz 16).Weil ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das sie betreffende Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282 [T16], RS0054824 [T10]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 DSt Paragraph eins, Rz 16).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E117715European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0280OS00006.16S.0310.000Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017