TE OGH 2017/3/21 10ObS166/16h

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2016, GZ 25 Rs 78/16f-23, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. April 2016, GZ 42 Cgs 290/14k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2016, GZ 25 Rs 78/16f-23, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. April 2016, GZ 42 Cgs 290/14k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am Freitag, dem 30. 9. 2016 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am Freitag, dem 28. 10. 2016. Die erst am 31. 10. 2016 elektronisch eingebrachte Revision der Beklagten ist daher verspätet.Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am Freitag, dem 30. 9. 2016 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) endete daher am Freitag, dem 28. 10. 2016. Die erst am 31. 10. 2016 elektronisch eingebrachte Revision der Beklagten ist daher verspätet.

Textnummer

E117866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00166.16H.0321.000

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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