TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/22 B371/82

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Veröffentlicht am 22.06.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AbgÄG 1975 ArtVI
BAO §3 Abs3
BAO §299 Abs2
GebührenG 1957 §2 Z3
VfGG §19 Abs2 Z3 idF BGBl 353/1981
VfGG §86

Leitsatz

Abgabenänderungsgesetz 1975; keine Bedenken gegen ArtVI (betreffend politische Parteien); keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmung iZm mit §2 Z3 Gebührengesetz

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, insoweit er eine Gebühr von 70 S und eine Gebührenerhöhung von 50 v.

H. vorschreibt, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Dkfm. Dr. H. Z. brachte am 5. März 1979 bei der Stadtgemeinde Lilienfeld "im Auftrag des Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei zur niederösterreichischen Landtagswahl 1979 WBU-NÖ (Wahlgemeinschaft für Bürgerinitiativen und Umweltschutz) Dr. Kurt Wedl" den Antrag ein, die Aufstellung von fünfzig Werbetafeln im Stadtgemeindegebiet zu bewilligen.

Für dieses Ansuchen wurden keine Stempelgebühren entrichtet.

1.1.2. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien setzte daraufhin - auf Grund eines amtlichen Befundes - mit Bescheid vom 27. August 1980, Bef. Reg. Post 302925/79, die fünfzigfache Eingabengebühr, ds. 70 S x 50 = 3.500 S (§14 Tarifpost 6 Abs1 iVm §12 Abs1 GebührenG), und eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr, ds. 35 S x 50 = 1.750 S (§9 Abs1 GebührenG), fest und nahm Dkfm. Dr. H. Z. als Gebührenschuldner in Anspruch (§13 Abs3 GebührenG).

1.2.1.1. Dkfm. Dr. H. Z. ergriff gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und wendete darin insbesondere ein, daß Anträge in Wahlsachen nach geltendem Recht gebührenfrei seien.

1.2.1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 1980 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, doch stellte der Gebührenschuldner in der Folge fristgerecht den Antrag, sein - damit wieder als unerledigt geltendes - Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen (§276 Abs1 BAO idF des BGBl. 151/1980).

1.2.2.1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. wies mit Bescheid vom 6. Mai 1982, Z GA 11 - 27/3/82, die Berufung (gleichfalls) als unbegründet ab.

1.2.2.2. In den Entscheidungsgründen heißt es ua. wörtlich:

"... In seinem Erk. VfSlg. 266/1924 hat der VfGH ausgesagt, daß eine Wahlpartei eine Wählergruppe ist, die sich unter Führung einer unterschiedlichen Parteibezeichnung an der Wahlwerbung beteiligt. Der OGH hat im Urteil vom 8. März 1947, JBl. 1947, S 242 f., eine politische Partei definiert als eine Korporation, die nicht nur für Wahlzwecke, sondern für die Erreichung ihrer politischen Ziele tätig wird. Nach derzeit geltender Rechtslage erwirbt eine politische Partei Rechtspersönlichkeit durch die Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß ArtI §1 Abs4 des Parteiengesetzes vom 2. Juli 1975. Nach übereinstimmender Lehre (stellvertretend Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts) ist eine Wahlpartei begrifflich streng von der politischen Partei zu unterscheiden, auch wenn nur diese regelmäßig als Wahlpartei auftritt. Eine Wahlpartei entsteht nicht durch einen Gründungsbeschluß und Hinterlegung der Satzung, sondern dadurch, daß eine Wählergruppe einen von mindestens 200 Wahlberechtigten unterschriebenen Wahlvorschlag bei der Wahlbehörde einbringt (§43 der Nö. Landtagswahlordnung). Der VfGH hat in seiner Judikatur den Wahlparteien mit Rücksicht auf die sich aus den Wahlordnungen ergebenden Rechte und Pflichten eingeschränkte Rechtspersönlichkeit zuerkannt (VfSlg. 3192/1957) und ausgesprochen, daß eine Wahlpartei grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit das ihren Hauptzwecken (Wahlwerbung und Teilnahme am Wahlverfahren) dient. Im Gegensatz zu den politischen Parteien, denen der Charakter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugesprochen wird ... haben Wahlparteien nur eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit und sind juristische Personen des privaten Rechtes und daher nicht nach §2 Z3 GebührenG begünstigt ...".

1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Dkfm. Dr. H. Z. an den VfGH, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des ArtVI des Abgabenänderungsgesetzes 1975, BGBl. 636/1975, sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG, Art66 Abs1 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise - und zwar unter Berufung auf Art144 Abs2 (gemeint: Abs3) B-VG und §87 Abs3 VerfGG 1953 - die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

1.3.2. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. als belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Administrativakten eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Oktober 1982, Z 303/1/3-IV/11/82, wurde die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld., insofern sie die Berufung des Dkfm. Dr. H. Z. wegen Anwendung des §12 Abs1 GebührenG betrifft, gemäß §299 Abs2 BAO aufgehoben. Damit schied dieser vom verbleibenden Bescheidinhalt trennbare - Teil des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand aus, die Beschwerde wurde insoweit gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH war darum in diesem Umfang einzustellen (s. Punkt II des Spruchs).

2.2. Zur behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm:

2.2.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß die dem angefochtenen Bescheid (mit-)zugrundeliegende Bestimmung des ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975 - welche statuiere, daß politische Parteien wie (gemäß §2 Z3 GebührenG gebührenbefreite) Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln seien - dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil sie sich nicht auch auf sogenannte Wahlparteien wie die WBU-NÖ erstrecke, also politische Parteien in dieser Richtung unsachlich bevorzuge.

2.2.1.2. Die belangte Behörde hält dem ua. entgegen:

"... Unzweifelhaft stellt ArtVI Abgabenänderungsgesetz eine Begünstigung für politische Parteien dar. Den politischen Parteien ist aber im Parteiengesetz ArtI (BGBl. 1975/404) eine Sonderstellung eingeräumt worden, da die Existenz und Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich sind und zu ihren Aufgaben die Mitwirkung an der politischen Willensbildung gehört. Diese besondere Stellung der politischen Parteien kommt auch dann zum Tragen, wenn sich eine politische Partei als Wahlpartei betätigt. Einer wahlwerbenden Gruppe, die sich als Wahlpartei an der Wahlwerbung beteiligt, steht es allerdings frei, sich als politische Partei zu konstituieren, indem sie ihre Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. ...".

2.2.2.1. §2 Z1 bis 3 GebührenG, BGBl. 267/1957, idgF lautet:

"Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

1. Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;

2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; ..."

2.2.2.2. ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975, BGBl. 636/1975, hat folgenden Wortlaut:

"Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich der im §3 Abs3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß §1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, Rechtspersönlichkeit zukommt."

2.2.3.1. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offensichtlich (auch) in Handhabung der Norm des ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975, BGBl. 636/1975, erließ, weil sie - im Blick auf §2 Z3 GebührenG - auf die Rechtspersönlichkeit der politischen Parteien verweist und damit implicite auch auf die - daran anknüpfende - Bestimmung des ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975 (als tragende Rechtsgrundlage ihres Bescheides) Bezug nimmt, indem sie ihre Anwendung auf den Gebührenfall des Beschwerdeführers ablehnt. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch der VfGH diese Norm anzuwenden hat, wenn er über die vorliegende Beschwerde befindet.

2.2.3.2. ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975, BGBl. 636/1975, ist hier darum präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG, doch kann den vom Beschwerdeführer in der Sache selbst dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle nicht beigetreten werden.

Nach der Verfassungsbestimmung des ArtI, §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1975 über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl. 404/1975, sind die Existenz und Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG). Gemäß ArtI, §1 Abs4 letzter Satz dieses Gesetzes erlangt eine politische Partei mit Hinterlegung ihrer Satzung (beim Bundesministerium für Inneres) Rechtspersönlichkeit.

Im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrats (1680 BlgNR XIII. GP, S 1) wurde hiezu ua. ausgeführt:

"... Die politischen Parteien sind ein wesentlicher Bestandteil der

politischen Ordnung jedes freien und demokratischen Staates ... In

der österreichischen Bundesverfassung findet sich lediglich in Art147 (Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder des VfGH) der Begriff 'politische Parteien'. Im übrigen spricht unsere Bundesverfassung in der Regel von wahlwerbenden Parteien (insbesondere Art27 (gemeint: Art26) Abs6), die jedoch ausschließlich für Wahlzwecke eingerichtete Personenverbindungen sind ...

Die politischen Parteien ... werden ihren Aufgaben insbesondere durch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung gerecht. In Anbetracht der Bedeutung der politischen Parteien und ihrer Tätigkeit scheint daher die Aufnahme des Begriffes der politischen Partei in die Verfassungsordnung ein Gebot der Zeit ..."

Wird von dieser Verfassungsrechtslage ausgegangen, so zeigt sich, daß dem einfachen Bundesgesetzgeber unter dem vom Beschwerdeführer herausgestellten Aspekt des Art7 Abs1 B-VG keinesfalls entgegengetreten werden kann, wenn er (nur) politische Parteien, soweit sie Rechtspersönlichkeit genießen, im Anwendungsbereich der Abgabenvorschriften des §3 Abs3 BAO wie Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt. Dies deshalb, weil die Grenzziehung für diese damit (iVm der Norm des §2 Z3 GebührenG) geschaffene gebührenrechtliche Begünstigung, nämlich die Beschränkung der Sonderregelung auf jene Personenvereinigungen, denen - als politische Parteien - von Verfassungs wegen Rechtspersönlichkeit zukommt, schon infolge der auf Wertungen des Bundesverfassungsgesetzgebers zurückgehenden Besonderheiten dieser politischen Gruppierungen sachlich durchaus gerechtfertigt erscheint, zumal die strittige Gebührenbefreiung der Zielsetzung des Parteiengesetzes, di. unter anderem auch die Sicherung der freien Entfaltung politischer Parteien, in adäquater Weise dient.

2.2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der VfGH die vom Beschwerdeführer gegen ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975, BGBl. 636/1975, vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermag.

Daß die Rechtsgrundlagen des (noch aufrechten Teils des) angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine solchen Bedenken.

2.2.3.4. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurde der Beschwerdeführer infolgedessen in seinen Rechten nicht verletzt.

2.3. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

2.3.1.1. Da gegen die angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. 2.2.), könnte eine Verletzung des Gleichheitsrechtes - nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8238/1978) nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG, s. auch Art66 Abs1 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920 - vgl. VfSlg. 6919/1972).

2.3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im gegebenen Zusammenhang der Sache nach ein, die belangte Behörde habe dem §2 Z3 GebührenG insofern einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen, als sie den dort gebrauchten Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auch auf Wahlparteien anwende, die rechtswidrig bloß als juristische Personen des Privatrechts behandelt würden. Daraus folge hier eine unsachliche Bevorzugung der politischen Parteien, die jedenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufzufassen seien.

2.3.1.3. Wie jedoch schon die Ausführungen zu Abschnitt 2.2. zeigen, wäre es - auch angesichts der Vorschrift des ArtVI Abgabenänderungsgesetz 1975 - keineswegs sachfremd, wenn der Bestimmung des §2 Z3 GebührenG tatsächlich der ihm von der belangten Behörde unterstellte Inhalt zukäme, der sogenannte Wahlparteien von der Gebührenbefreiung ausschließt.

Im Grunde suchen die Art7 Abs1 B-VG zuzuordnenden Beschwerdepartien nach Inhalt und Zielrichtung lediglich nachzuweisen, daß die Berufungsbehörde die Bestimmung des §2 Z3 GebührenG unrichtig ausgelegt und solcherart rechtsirrig entschieden habe. Damit wird jedoch nicht ein in die Verfassungssphäre reichendes Fehlverhalten der belangten Behörde aufgezeigt, vielmehr einzig und allein die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestritten, worüber ausschließlich der nach Art129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufene VwGH zu befinden hat.

2.3.1.4. Daß der belangten Berufungsinstanz Willkür zur Last falle, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht.

Tatsächlich finden sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Berufungswerbers gelegenen oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre.

2.3.1.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Beschwerdeführer auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde.

2.4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.5. Die Beschwerde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, Gebühr (GebG), Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B371.1982

Dokumentnummer

JFT_10169378_82B00371_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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