RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0091

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1175;
ABGB §1201;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Betracht, sondern nur ihre Mitglieder (Hinweis E 24. Februar 2005, 2002/07/0051). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X05

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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