TE OGH 2017/3/29 7Ob210/16g

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 80.831,33 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, AZ 7 Ob 210/16g, wird im Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Klagevertreterin statt „Weihrauch Rechtsanwälte GmbH“ richtig „Weinrauch Rechtsanwälte GmbH“ lautet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers gründet auf § 430 iVm § 419 ZPO.Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers gründet auf Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO.

Textnummer

E117769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00210.16G.0329.000

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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