TE OGH 2017/4/19 6Ob30/17f

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Andres Pfleger, Rechtsanwalt in München und dem Einvernehmensanwalt Mag. Andreas Köttl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen wegen 67.925,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 3 R 142/16a-74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte beim Obersten Gerichtshof am 10. 3. 2017 ein. Bereits am 27. 2. 2017 erging jedoch die Sachentscheidung. Die Revisionsbeantwortung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 508a Abs 2 ZPO).Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E117871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00030.17F.0419.000

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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