Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Karim M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 520 Hv 85/15b und AZ 520 Hv 11/16x des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Karim M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 520 Hv 85/15b und AZ 520 Hv 11/16x des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2016, AZ 21 Bs 130/16w und AZ 21 Bs 131/16t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 51/17t, 12 Os 52/17i über die von der Generalprokuratur gegen die im Spruch genannten Beschlüsse des Oberlandgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts (vgl RIS-Justiz RS0125119).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts vergleiche RIS-Justiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E118386European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00033.17T.0510.000Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017