TE OGH 2017/6/22 12Os60/17s

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martina R***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2017, GZ 18 Hv 7/17a-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martina R***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2017, GZ 18 Hv 7/17a-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina R***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 12 Os 144/16t) für das ihr aufgrund des – seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35) rechtskräftigen – Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Juli 2016, GZ 19 Hv 18/16z-23, zur Last liegende Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina R***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vergleiche 12 Os 144/16t) für das ihr aufgrund des – seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35) rechtskräftigen – Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Juli 2016, GZ 19 Hv 18/16z-23, zur Last liegende Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Die Sanktionsrüge wendet die verfehlte aggravierende Wertung nicht einschlägiger Vorstrafen ein. Dadurch habe das Erstgericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter (bloß pauschal und ohne Zahlwort) „die einschlägige Vorstrafenbelastung“ als erschwerend werteten (US 3).

Mit der Behauptung, der Schöffensenat sei verfehlt nicht von einem „vollen Geständnis“ ausgegangen, sondern habe lediglich das Geständnis zur Weitergabe von Suchtgift als mildernd berücksichtigt (US 3), bekämpft die Beschwerdeführerin im Ergebnis bloß die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB und macht solcherart keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit der Behauptung, der Schöffensenat sei verfehlt nicht von einem „vollen Geständnis“ ausgegangen, sondern habe lediglich das Geständnis zur Weitergabe von Suchtgift als mildernd berücksichtigt (US 3), bekämpft die Beschwerdeführerin im Ergebnis bloß die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gewichtung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB und macht solcherart keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Hinzugefügt sei, dass sowohl das Verfallserkenntnis in Ansehung von 110.160 Euro als auch das Konfiskationserkenntnis in Ansehung der beiden sichergestellten Computer sowie des sichergestellten Mobiltelefons (alle Standblatt Nr 505/16 [ON 13]) seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35), rechtskräftig sind. Deren (in Ansehung des Konfiskationserkenntnisses zudem auf das Mobiltelefon beschränkte) Wiederholung im angefochtenen Urteil ist daher rechtlich verfehlt (RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; vgl Ratz, WK-StPO § 293 Rz 4 ff).Hinzugefügt sei, dass sowohl das Verfallserkenntnis in Ansehung von 110.160 Euro als auch das Konfiskationserkenntnis in Ansehung der beiden sichergestellten Computer sowie des sichergestellten Mobiltelefons (alle Standblatt Nr 505/16 [ON 13]) seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35), rechtskräftig sind. Deren (in Ansehung des Konfiskationserkenntnisses zudem auf das Mobiltelefon beschränkte) Wiederholung im angefochtenen Urteil ist daher rechtlich verfehlt (RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 4 ff).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00060.17S.0622.000

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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